Ruhegehalt

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt

Ruhegehaltsanspruch

Nach Art. 11  des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestands.

Beginn des Ruhestands

Beamte auf Lebenszeit

Beamte auf Lebenszeit werden in den Ruhestand versetzt,

  • wenn sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, 
  • oder wenn sie dauernd dienstunfähig sind, 
  • oder auf eigenen Antrag, wenn sie entweder das 64. Lebensjahr vollendet haben oder 60 Jahre alt und schwerbehindert sind.

Voraussetzung für die Ruhestandsversetzung ist, dass eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (Wartezeit) zurückgelegt ist. In diese Wartezeit sind vorangegangene Wehr- und Zivildienstzeiten sowie ruhegehaltfähige Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst einzurechnen. Die Erfüllung der Wartezeit ist nicht erforderlich bei dienstlich verursachter Dienstunfähigkeit (z. B. durch einen Dienstunfall).
 

Wahlbeamte (Beamte auf Zeit)

Wahlbeamte treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand,

  • wenn sie nicht wiedergewählt werden und eine Amtszeit von mindestens zehn Jahren (Wartezeit) zurückgelegt haben, 
  • oder wenn sie die Wiederwahl nicht annehmen und eine Amtszeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben. 

Zudem können Wahlbeamte bei Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten.

Höhe des Ruhegehalts

Grundlage
Ruhegehalt

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Aus diesen beiden Größen leitet sich der Ruhegehaltssatz ab.

Ruhegehaltfähige Bezüge

Ruhegehaltfähig sind das Grundgehalt der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in der sich der Beamte zuletzt befunden hat, der Familienzuschlag bis zur Stufe 1 sowie sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Die Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind in der Regel aber nur versorgungswirksam, wenn der Beamte sie mindestens zwei Jahre lang erhalten hat (Ausnahme: dienstlich verursachte Dienstunfähigkeit).

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind neben der Zeit als Beamter im wesentlichen folgende zurückgelegte Zeiten:

  • Wehr- oder Zivildienstzeit,
  • Zeit einer förderlichen Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst,
  • Zeit einer für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung,
  • bei Wahlbeamten: Zeit einer für das Wahlamt förderlichen Ausbildung oder Tätigkeit bis zu vier Jahren.

Ruhegehaltssatz

Ermittlung des Ruhegehalts 

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Mindestens werden 35 % und höchstens 71,75 % gewährt. Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % ist nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht.

Bei Dienstunfähigkeit, die auf einem Dienstunfall beruht, wird der erdiente Ruhegehaltssatz um 20 % erhöht. Mindestens stehen hier 63,78 % und höchstens 71,75 % zu.

Ruhegehaltsskala für Wahlbeamten

Neben der beschriebenen Ruhegehaltsstaffelung vor Vollendung der Regelaltersgrenze ist für kommunale Wahlbeamte die besondere Ruhegehaltsskala des Art. 28 BayBeamtVG zu beachten, die auf die reinen Amtszeiten als Beamter auf Zeit abstellt. Der Ruhegehaltssatz beträgt danach nach acht vollen Amtsjahren 35 %, steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 1,91333 % und erreicht nach 28 vollen Amtsjahren den Höchstsatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Maßgebend für den kommunalen Wahlbeamten ist die günstigere der beiden Regelungen.

Amtsunabhängige Mindestversorgung

An die Stelle der mit den oben genannten Methoden ermittelten Ruhegehaltssätze tritt eine amtsunabhängige Mindestversorgung, wenn diese für den jeweiligen Ruhestandsbeamten günstiger ist.

Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 66,5 % (bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls 71,75 %) der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A3 nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz.

Altersteilzeit für Beamte

Für alle Beamten in Bayern gibt es eine Teilzeitregelung, die ab Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Schwerbehinderten des 58. Lebensjahres) bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand oder der Ruhestandsversetzung auf Antrag eine Reduzierung der Arbeitszeit ermöglicht:

  • entweder als "echte" Teilzeit im gesamten mindestens einjährigen Bewilligungszeitraum der Altersteilzeit
  • oder als "Blockmodell", das einen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach vorhergehender vollständiger Freistellung im Anschluss an eine Arbeitsphase  erlaubt.

Einen allgemeinen Überblick über die Voraussetzungen und Auswirkungen der Altersteilzeit finden Sie in unserer

Versorgungsabschlag

Macht ein Laufbahnbeamter von der Möglichkeit Gebrauch, ohne Nachweis von Dienstunfähigkeit vor Vollendung der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden (vorgezogene Altersgrenze 64. Lebensjahr), so wird sein Ruhegehalt bei einem vollen Jahr um 3,6 % (bei Bruchteilen eines Jahres werden die 3,6 % anteilsmäßig reduziert) gekürzt.

Die Kürzung erfolgt während der gesamten Laufzeit des Versorgungsfalls, gilt also auch für eine etwaige spätere Hinterbliebenenversorgung. Bei Ruhestandsversetzungen wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung gelten ähnliche Regelungen.

Einen allgemeinen Überblick zum Versorgungsabschlag finden Sie in unserer