Der Bezug von Renten aller Art (gesetzliche Renten, Zusatzrenten, Betriebsrenten, Renten berufsständischer Versorgungswerke, Renten aus befreienden Lebensversicherungen, Unfallrenten, GAL-Renten usw.) kann zu einem Ruhen Ihrer Versorgungsbezüge führen.
Bitte zeigen Sie uns sämtliche Renten umgehend unter Vorlage einer vollständigen Kopie des Rentenbescheids an. Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind Sie zur Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge in voller Höhe verpflichtet. Diese Rückzahlungsverpflichtung geht ggf. auch auf die Bezieher von Hinterbliebenenversorgung bzw. die Erben über.
Zu einer Anrechnung kann es auch kommen, wenn es sich um Auslandsrenten handelt (die in der Regel aber zu keiner Kürzung führen) oder wenn statt einer laufenden Rentenzahlung eine Kapitalleistung, Abfindung oder Erstattung gewährt wurde. In diesem Fall ist beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gleichwohl der Betrag anzusetzen, der ansonsten gezahlt würde.
Die Renten selbst kommen ungekürzt zur Auszahlung - gekürzt werden die Versorgungsbezüge. Wenn die Summe aus den anzurechnenden Renten und dem Versorgungsbezug eine fiktiv zu berechnende Höchstgrenze übersteigt, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des übersteigenden Betrages.
Angerechnet werden nur deckungsgleiche Renten. Das heißt, dass beispielsweise auf das Ruhegehalt nur eigene Renten (also keine Hinterbliebenenrenten) angerechnet werden können. Bei der Hinterbliebenenversorgung können demzufolge nur Hinterbliebenenrenten, die auf den gleichen Versorgungsurheber zurückgehen, angerechnet werden - Eigenrenten der Hinterbliebenen werden hier dann nicht angesetzt.