Beratungsservice

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WICHTIGER HINWEIS
Beratung

Vorausberechnungen werden unter folgenden Voraussetzungen erstellt:

  • Zwangspensionierungen / Dienstunfähigkeit - amtsärztliche Untersuchung steht unmittelbar bevor oder wurde bereits durchgeführt

 

  • Altersteilzeit (ab 60. Lebensjahr bzw. 58. Lebensjahr bei Schwerbehinderung) - Beginn der Altersteilzeit im Teilzeitmodell oder Blockmodell derzeit oder in den beiden auf das aktuelle Jahr folgenden Jahren geplant und zulässig

 

  • Antragsruhestand (ab 64. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr bei Schwerbehinderung) - derzeit oder in den beiden auf das aktuelle Jahr folgenden Jahren geplant und zulässig

 

  • Immobilienkredite - Nachweis des anfordernden Kreditinstitutes notwendig

 

Falls Sie bereits eine Versorgungsauskunft von uns erhalten haben, bitten wir evtl. Alternativberechnungen mithilfe unseres Ruhegehaltsrechners selbst zu erstellen.

Bitte geben Sie bei allen Vorausberechnungsanfragen immer auch die Adresse Ihres/Ihrer Beschäftigten mit an. Für die korrekte Ermittlung des Orts- und Familienzuschlags sind der Wohnort, die PLZ sowie der Familienstand wie auch die zum gewünschten Berechnungszeitpunkt maßgebliche Dienstaltersstufe des Grundgehaltes zwingend notwendig. Der Einfachheit halber ist es auch möglich, uns statt der Einzelangaben die letzte Gehaltsabrechnung vorzulegen.

Zur Information teilen wir mit, dass aktuell (zum Besoldungsstand 01.02.2025) alle Beamtinnen und Beamten folgenden Anspruch auf amtsunabhängige Mindestversorgung haben:

 

  • Bei Angemeldeten mit dem Orts- und Familienzuschlag der Stufe L(edig) und den Ortsklassen I-VI beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung seit 01.02.2025 brutto 2.104,73 €.

 

  • bei Angemeldeten mit dem Orts- und Familienzuschlag der Stufe V(erheiratet) oder der Stufe L(edig) in Verbindung mit der höchsten Ortsklasse VII beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung seit 01.02.2025 brutto 2.214,84 €.

 

Es steht somit unabhängig vom Lebensalter und vom Ruhestandsgrund – auch z. B. bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder trotz langer Freistellungen z.B. wegen Kindererziehung oder aus arbeitsmarktpolitischen Gründen – auf jeden Fall ein Versorgungsbezug in dieser Höhe zu, sofern nicht zusätzlich Ruhens- oder Kürzungstatbestände vorliegen (z.B. gleichzeitiger Bezug einer gesetzlichen Rente oder Ehescheidung mit Versorgungsausgleich).

 

Unsere Beratungs-/Informationsangebote:

 

  • Gesprächstermine mit unserem Key Account Management vor Ort bei unseren Mitgliedern. Für weitere Fragen oder Terminvereinbarungen können sich die Dienstherren gerne an Frau Weindl wenden.

 

  • Onlinevorträge per MS Teams für Ihre Beschäftigten zur Beamtenversorgung; gerne halten wir diese Vorträge auch bei den Dienstherren vor Ort. Bei Interesse senden Sie bitte eine E-Mail an bayvv@versorgungskammer.de

 

  • Des Weiteren können mit unserem Ruhegehaltsrechner jederzeit individuelle Versorgungsansprüche selbst berechnet werden (insbesondere für Alternativberechnungen) – der Ruhegehaltsrechner ist frei zugänglich und kann ohne Registrierung auch dann verwendet werden, wenn Sie nicht bei uns angemeldet sein sollten, weil Ihr Dienstherr nicht bei uns Mitglied ist.

 

Im Übrigen sind wir regelmäßig auf der einschlägigen Fachmesse Kommunale in Nürnberg und Veranstaltungen insbesondere der kommunalen Spitzenverbände mit unserem Fachpersonal vertreten, dass Ihnen dort gerne Ihre Fragen beantwortet.