Pensionsrückstellung

Berechnung von Pensionsrückstellungen für Mitglieder

Was sind Pensionsrückstellungen und wie entwickeln sie sich?

Dem Grund oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten bedingen gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB  die Verpflichtung, dafür Rückstellungen auszuweisen. Hierzu zählen auch Pensionsverpflichtungen, so dass hierfür sog. Pensionsrückstellungen zu bilden sind.

Auch bilanzierende Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands haben somit Rückstellungen auszuweisen. 

Für die einzelnen Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands können unterschiedliche Gesetze und Verordnungen gelten (HGB, BilMog, EStG, KommHV-Doppik), die Einfluss auf die Art der Berechnung und auf die Rechengrundlagen (anzusetzender Rechnungszins) haben.

Stark vereinfacht kann man sich allgemein unter Pensionsrückstellungen ein Sparbuch mit Verzinsung vorstellen.

Für einen Aktiven wird jährlich ein gewisser Betrag "eingezahlt“. Hierdurch wächst die Rückstellung über die Jahre hinweg an. Der “Sparplan“ soll bis zum rechnungsmäßigen Rentenbeginnalter – dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand – ein “Vermögen“ in Höhe des Barwertes der erteilten Zusage aufbauen.

Da Pensionsrückstellungen versicherungsmathematische Rückstellungen sind, werden zusätzlich zum Zins Größen wie z. B. Sterbe- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten bei der Berechnung berücksichtigt. Das heißt: Die Rückstellung weist die Summe aller künftig zu erwartenden Ruhegehälter für die angenommene verbleibende Lebensdauer aus. Dabei werden entsprechend der versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten des Eintritts einer Invaliden- bzw. Hinterbliebenenversorgung die hierfür benötigten Mittel “angesammelt“.

Wenn der Leistungsfall eintritt, wird von diesem Sparbuch jährlich das Ruhegehalt “ausgezahlt“. Die Rückstellung sinkt entsprechend ab.

Durch Gesetzesänderungen (neue Sterbetafeln, anderer Zinssatz, Kürzung des Anspruchs der Aktiven durch späteren gesetzlichen Ruhestandseintritt usw.) wird die Entwicklung der Rückstellung beeinflusst. Sie kann sich deshalb auch anders als zunächst angenommen entwickeln.

Ein Rückstellungsgutachten kann bei dieser vielschichtigen Thematik ein gutes Hilfsmittel sein.

Allgemeines

Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands können ein versicherungsmathematisches Gutachten und/oder eine diesbezügliche unverbindliche Vorausberechnung erhalten. Es handelt sich um Serviceleistungen des Bayerischen Versorgungsverbands; für die Mitglieder entstehen keine zusätzlichen Kosten, wenn die unter der Frage "Wann muss das Gutachten beantragt werden?" angegebenen Fristen eingehalten wurden.

Es muss einmalig ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Rückstellungsart (siehe Frage "Welche Gutachten werden erstellt?") gestellt werden. Bitte legen Sie Ihrem Antrag das vollständig ausgefüllte Formblatt PR1 (siehe unten) bei. Soweit dem Bayerischen Versorgungsverband nicht alle relevanten Daten vorliegen, werden sie beim Mitglied angefordert. Danach erhalten die Mitglieder die Berechnungsergebnisse automatisch jährlich.

Falls in einem Jahr extrem viele Neuanträge eingehen, werden ggf. pauschalierte Gutachten erstellt. Davon wären die Mitglieder mit Neuantrag betroffen, für deren Beamte die Dienstzeitenaufklärung nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann.

Es wird angestrebt, die Gutachten zum Stichtag 31.12. des Bilanzjahres bis spätestens Ende März des Folgejahres zu erstellen. Da sehr viele Fälle berechnet werden müssen, kann die Einhaltung dieses Termins nicht garantiert werden. Das Vorziehen der Berechnung für ein einzelnes Mitglied ist nicht möglich.

Eine erneute Antragstellung für Folgegutachten ist nicht erforderlich. Bitte sehen Sie daher zu Ihrer und unserer Entlastung von Folgeanträgen ab.

Wenn das Gutachten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erstellt werden soll, muss der erstmalige (und einmalige) Antrag bis 31. Juli des laufenden Jahres bei uns eingegangen sein.

Beispiel für 2022:

Ein Gutachten zum Bilanzstichtag 31.12.2022 muss vom Mitglied bis spätestens zum 31. Juli 2022 beantragt werden. Die für die Rückstellungen benötigten Daten werden beim Mitglied angefordert und von uns erfasst. Das Gutachten wird bis März 2023 erstellt und dann über unser Mitglieder-Portal bereitgestellt.

Es werden ausschließlich folgende Rückstellungen berechnet:

  • Pensionsrückstellungen lt. Kommunaler Haushaltsverordnung / Doppik
  • Teilwert der Umlageverpflichtung für die Leistungsphase (Option lt. KommHV möglich).

Es wird der Teilwert der künftigen Umlagezahlungen im Leistungsfall ermittelt. Dieser Wert wird statt der Pensionsrückstellungen in die Bilanz eingestellt.

  • Pensionsrückstellungen lt. BilMog
  • Teilwert der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG 

(Berechnung für steuerpflichtige Betriebe o. ä.)

  • Beihilferückstellungen für die Leistungsphase

(zusätzliche Sonderberechnung, bitte im Antrag erwähnen)

Die Gutachten zu Pensionsrückstellungen werden ausschließlich über unser Mitglieder-Portal zur Verfügung gestellt. Die Gutachten für das Vorjahr stehen dort in der Regel ab Mitte März des laufenden Geschäftsjahres zum Download bereit.

Zusätzlich zum Gutachten erstellt der Bayerische Versorgungsverband immer auch eine unverbindliche Vorausberechnung der Pensionsrückstellung zum nächsten Bilanzstichtag (beispielsweise für die Wirtschaftsplanung/Plan-GuV des Mitglieds).

Bei dieser Berechnung stützen wir uns auf die Mitarbeiterdaten Ihres Beamtenbestands zum Stichtag des regulären Gutachtens. Diese Vorausberechnung wird nicht auf Einzelfallebene ausgewiesen.

Beispiel:

Das Bilanzierungsjahr ist 2021. Bis März 2022 erhält das Mitglied

  • zum einen das Gutachten für das Bilanzierungsjahr 2021,
  • zum anderen  die Vorausberechnung für das Bilanzierungsjahr 2022.

Diese Vorausberechnung beruht auf den Daten zum 31.12.2021. Sie kann nicht das endgültige Gutachten für 2022 ersetzen, das im März 2023 fertig sein wird.

Es werden Berechnungen für aktive Beamte oder gleichgestellte Personen (z. B. Angestellte mit beamtenmäßigen Versorgungsbezügen, kommunale Wahlbeamte), ehemalige Aktive, für die später eine Beteiligung fällig wird, Ruhegehaltsempfänger und Hinterbliebene durchgeführt.

Für Personen, die nicht beim Bayerischen Versorgungsverband angemeldet sind oder waren, dürfen keine Gutachten erstellt werden.

Für die erstmalige Beantragung eines versicherungsmathematischen Gutachtens wenden Sie sich bitte per Mail an Herrn Wilhelm (wwilhelm@versorgungskammer.de ).

Für alle verwaltungstechnischen Fragen und Fragen zu den Bestandsdaten ist ebenfalls Herr Käßmann zuständig.

Sie können ihn unter bayvvG113@versorgungskammer.de oder telefonisch unter (089) 9235-9823 erreichen.

Bei Fragen zu Berechnungsergebnissen und zur Versicherungsmathematik wenden Sie sich bitte per Mail an Herrn Göttlicher (jgoettlicher@versorgungskammer.de). Verwenden Sie bitte jeweils den Betreff „Pensionsrückstellungen“ und geben Sie die dazugehörige Mitglieds- oder Abrechnungsnummer mit an.

Terminliche oder fachliche Sonderwünsche können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Sollte Ihr Geschäftsjahr zu einem vom 31.12. abweichenden Stichtag enden, berücksichtigen Sie bitte gleichwohl die – auch für Sie geltenden – allgemeinen Fristen für Antragstellung und Versand (siehe Frage "Wann muss das Gutachten beantragt werden).

Da gesetzliche Vorschriften verlangen, dass die Bestandsdaten für die Pensionsrückstellungsdaten aktuell sein müssen, sind von uns erstellte Gutachten zu abweichenden Bilanzstichtagen ggf. nicht für Ihre Bilanz geeignet.

Fachliches

Für die richtige Meldung relevanter Mitarbeiterdaten sind ausschließlich die Mitglieder verantwortlich.

Nur wenn wir den genauen Werdegang, alle Anrechnungszeiten (z.B. Wehrdienst), die Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beurlaubungen, Teilzeit, Zeiten bei anderen Dienstherren, ggf. die Aufteilung der Dienstzeiten auf einzelne Abrechnungsstellen bei einem Dienstherrn usw. detailliert kennen, können wir diese Faktoren auch bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen richtig berücksichtigen (siehe auch Frage "Von welchen Größen ist die Höhe der Pensionsrückstellung abhängig?").

Bei insoweit fehlerhaften Gutachten bemühen wir uns, Ihnen mit einer Korrekturberechnung behilflich zu sein, können aber keine zeitnahe Korrektur des Gutachtens garantieren. Wenn ein Fehler nach Abschluss eines Bilanzjahres bemerkt wird, kann er aus rechtlichen Gründen nicht mehr korrigiert werden (Nachholverbot, Ausweis der Unterbewertung). Alle zusätzlichen jährlichen Arbeiten, die in diesem Zusammenhang notwendig werden, können nicht vom Bayerischen Versorgungsverband übernommen werden

Die Höhe der Pensionsrückstellungen ist von verschiedenen Größen abhängig. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Daten:

Für Aktive und ehemalige Aktive:

  • Alter
  • Geschlecht
  • Rechnungszins (z.B. lt. § 6a EStG od. lt. HGB/BilMoG)
  • Sterbetafeln
  • Eintrittsalter des Beamten, Erteilung der Zusage
  • Zurechnungszeiten
  • Teilzeit, Beurlaubung u. Ä.
  • Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Besoldungsgruppe, Laufbahn (und deren Wechsel durch Beförderungen o. Ä.)
  • Besoldungserhöhungen
  • Vorliegen von späteren Forderungen oder Beteiligungen
  • Mögliche gesetzliche Änderungen (z. B. BayBeamtVG, § 6a EStG, etc.)

 

Für Leistungsempfänger:

  • Alter
  • Geschlecht
  • Rechnungszins(z. B. lt. § 6a EStG od. lt. HGB/BilMoG)
  • Sterbetafeln
  • Status des Leistungsempfängers (Pensionär, Witwe, Waise)
  • Höhe des Anspruchs (Ruhegehaltssatz)
  • Leistungserhöhungen
  • Gesetzliche Änderungen

Beteiligungen und Forderungen anderer Diensherren werden berücksichtig, wenn sie uns korrekt gemeldet werden.

Beteiligungen und Forderungen mehrerer Abrechnungsstellen (z. B. kommunale Eigenbetriebe) eines Dienstherren werden berücksichtigt, wenn sie uns korrekt gemeldet werden und für den Dienstherren überhaupt mehrere Abrechnungsstellen in unserem Bestandsführungssystem existieren. Neue Abrechnungsstellen können bei Bedarf auf schriftlichen Antrag eingerichtet werden.

Die Aufteilung der Rückstellungen kann nur so erfolgen wie sie in der Bestandsführung erkennbar ist. Sonderverträge zwischen Städten und Kommunalunternehmen, die Lasten anders aufteilen, als uns die Dienstzeiten gemeldet wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Teilzeit, Beurlaubung, Altersteilzeit u. Ä. wird berücksichtigt, wenn uns die Daten korrekt gemeldet werden.

Sonderfälle wie z. B. die sog. "aufstockenden Versorgungen" können berechnet werden, wenn sie uns korrekt gemeldet werden.

Gutachten für die Steuerbilanz, die Doppik-Bilanz und die Handelsbilanz

Es werden die in § 6a EStG geforderten Grundlagen verwendet, d.h. derzeit ein Zins von 6% und die Richttafeln 2018G von Prof. Dr. Klaus Heubeck, die das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 19.10.2018 als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend anerkannt hat. Diese Richttafeln beinhalten u.a. die Sterbewahrscheinlichkeiten. Sie sind lizenzrechtlich geschützt und dürfen nicht weitergegeben werden.

Gutachten nach HGB/BilMoG

Es werden die im HGB/BilMoG geforderten Grundlagen verwendet, d.h. der Rechnungszins richtet sich nach der Vorgaben der Bundesbank. Der Parameter, der die künftige Besoldungsdynamik betrifft, wird von der/dem zuständigen Versicherungsmathematiker/in festgelegt.

Es werden die Richtttafeln 2018G von Prof. Dr. Klaus Heubeck verwendet.

Bewertungsverfahren: Es wird stets das steuerliche Teilwertverfahren angewandt, da dieses Verfahren das gleichmäßige Anwachsen der erdienten Ansprüche aus der Beamtenversorgung sehr gut abbildet. Im Anhang werden stets Teilwert und Barwert ausgewiesen.

Als sehr grobe Schätzung kann man für einen Aktiven eine durchschnittliche Steigerung von 10% bis 20% annehmen (das tatsächliche Ergebnis kann im Einzelfall stark abweichen).

Für einen Leistungsempfänger vermindert sich der Barwert etwa um die Höhe der gezahlten Leistung, falls die Versorgungsbezüge nicht erhöht werden.